PQ-COM-03 · Rev. 2026-01
Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsrichtlinie
Null-Toleranz gegenüber Bestechung – mit klaren Grenzen für Geschenke, Einladungen und Sponsoring.
1. Verbot
Es ist untersagt, einem Amtsträger oder einer Person im privaten Sektor unmittelbar oder über Dritte einen ungebührlichen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um eine Entscheidung zu beeinflussen. Ebenso untersagt ist es, einen solchen Vorteil zu fordern oder anzunehmen.
Das Verbot umfasst auch Zahlungen zur Beschleunigung routinemässiger Amtshandlungen (facilitation payments).
2. Geschenke und Einladungen
- Zulässig nur, wenn sie einen geringen Wert haben, sozialüblich sind und offen erfolgen.
- Bargeld und bargeldähnliche Zuwendungen sind ausnahmslos unzulässig.
- Zuwendungen an Amtsträger und an Personen mit Beschaffungsverantwortung im Gesundheitswesen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung.
- Jede genehmigte Zuwendung wird mit Anlass, Empfänger und Wert dokumentiert.
3. Sponsoring und Spenden
Sponsoring und Spenden sind nur zulässig, wenn Empfänger und Verwendungszweck bekannt und dokumentiert sind und keine Gegenleistung in Form einer Kaufentscheidung erwartet wird. Spenden an politische Parteien leisten wir nicht.
4. Vermittler und Handelsvertreter
Vermittler werden vor Vertragsschluss geprüft. Ihre Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und schriftlich vereinbart sein. Erfolgshonorare ohne nachvollziehbare Leistung werden nicht vereinbart.
5. Aufzeichnungen
Alle Zahlungen werden vollständig und wahrheitsgetreu in der Buchhaltung erfasst. Verdeckte Konten, Nebenkassen oder unzutreffend bezeichnete Buchungen sind untersagt.
Diese Richtlinien beschreiben die interne Ordnung der PHARMEQ AG. Sie begründen keine Ansprüche Dritter und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.