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PHARMEQAG

PQ-COM-07 · Rev. 2026-01

Sanktions- und Exportkontrollrichtlinie

Prüfpflichten vor jeder grenzüberschreitenden Lieferung und im Umgang mit neuen Geschäftspartnern.

1. Grundsatz

Wir halten die Sanktionsvorschriften der Schweiz sowie die für unsere Geschäfte massgeblichen Vorschriften der EU, der Vereinigten Staaten und der Vereinten Nationen ein. Wir liefern nicht in Embargogebiete und nicht an gelistete Personen oder Organisationen.

2. Prüfungen

  • Abgleich neuer Kunden, Lieferanten und wirtschaftlich Berechtigter mit den einschlägigen Sanktionslisten vor der ersten Transaktion und danach periodisch.
  • Prüfung von Bestimmungsland, Endverwender und Verwendungszweck bei jeder Ausfuhr.
  • Klärung der Bewilligungspflicht bei Gütern mit möglichem doppeltem Verwendungszweck.

3. Umgehungsverbot

Lieferungen über Drittländer, die erkennbar der Umgehung von Sanktionen dienen, sind untersagt. Bei Anhaltspunkten für eine Umgehung wird die Transaktion angehalten und der Geschäftsleitung vorgelegt.

4. Dokumentation

Prüfergebnisse, Ausfuhrpapiere und Endverbleibserklärungen werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

Diese Richtlinien beschreiben die interne Ordnung der PHARMEQ AG. Sie begründen keine Ansprüche Dritter und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.