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PHARMEQAG

PQ-COM-04 · Rev. 2026-01

Interessenkonflikt-Richtlinie

Wann ein Interessenkonflikt vorliegt, wie er gemeldet wird und wie bei Beschlüssen damit umzugehen ist.

1. Definition

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn persönliche, familiäre oder finanzielle Interessen einer Person geeignet sind, ihre Entscheidung im Interesse der Gesellschaft zu beeinflussen. Massgeblich ist bereits der Anschein eines Konflikts.

2. Typische Fälle

  • Beteiligung an einem Lieferanten, Kunden oder Wettbewerber
  • Nahestehende Personen bei einem Geschäftspartner in entscheidungsrelevanter Position
  • Beratungs- oder Verwaltungsratsmandate bei Dritten im gleichen Marktumfeld
  • Private Nutzung einer Geschäftschance, die der Gesellschaft zusteht

3. Meldepflicht

Der Konflikt ist unverzüglich und vor der betreffenden Entscheidung offenzulegen: Mitarbeitende gegenüber der Geschäftsleitung, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats gegenüber dem Verwaltungsrat. Zusätzlich bestätigen die Organmitglieder ihre Beteiligungen und Mandate jährlich schriftlich.

4. Umgang bei Beschlüssen

Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das von einem Geschäft betroffen ist, tritt für den betreffenden Traktandenpunkt in den Ausstand. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten. Das Geschäft wird zu Bedingungen abgeschlossen, die einem Geschäft unter unabhängigen Dritten entsprechen (Art. 717a OR).

5. Dokumentation

Offenlegungen, Ausstände und getroffene Massnahmen werden in einem Register geführt und dem Verwaltungsrat jährlich vorgelegt.

Diese Richtlinien beschreiben die interne Ordnung der PHARMEQ AG. Sie begründen keine Ansprüche Dritter und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.