Zum Inhalt springen
PHARMEQAG

PQ-COM-05 · Rev. 2026-01

Nebentätigkeitsrichtlinie für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung

Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Organmitgliedern sind genehmigungs- und offenlegungspflichtig.

1. Grundsatz

Organmitglieder schulden der Gesellschaft Sorgfalt und Treue (Art. 717 OR). Nebentätigkeiten sind zulässig, solange sie die Wahrnehmung der Aufgaben nicht beeinträchtigen und die Interessen der Gesellschaft nicht berühren.

2. Genehmigungspflicht

  • Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist vor Aufnahme dem Verwaltungsrat schriftlich anzuzeigen.
  • Beratungsmandate bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Verwaltungsrats.
  • Verwaltungsrats-, Stiftungsrats- und vergleichbare Mandate bei Drittunternehmen sind anzuzeigen; im gleichen Marktumfeld sind sie genehmigungspflichtig.
  • Die Anzeige enthält Art, Umfang, zeitlichen Aufwand und Auftraggeber der Tätigkeit.

3. Konkurrenzverbot

Tätigkeiten für Wettbewerber sind untersagt. Beteiligungen an Wettbewerbern, Lieferanten oder Kunden sind offenzulegen; eine Beteiligung, die Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelt, ist unzulässig, sofern der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich zustimmt. Reine Kapitalanlagen in kotierte Gesellschaften ohne Einflussmöglichkeit sind davon ausgenommen.

4. Geschäftschancen und Vertraulichkeit

  • Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, dürfen nicht privat genutzt werden.
  • Vertrauliche Informationen dürfen in keiner Nebentätigkeit verwendet werden.
  • Betriebsmittel der Gesellschaft stehen für Nebentätigkeiten nicht zur Verfügung.

5. Überprüfung und Widerruf

Der Verwaltungsrat überprüft die gemeldeten Nebentätigkeiten jährlich. Entsteht ein Interessenkonflikt oder wird die Tätigkeit für die Gesellschaft beeinträchtigend, kann die Genehmigung widerrufen werden; die Tätigkeit ist dann innert angemessener Frist zu beenden.

Diese Richtlinien beschreiben die interne Ordnung der PHARMEQ AG. Sie begründen keine Ansprüche Dritter und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.