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PHARMEQAG

PQ-COM-06 · Rev. 2026-01

Hinweisgeberrichtlinie

Wie Missstände gemeldet werden können und wie meldende Personen geschützt werden.

1. Was gemeldet werden kann

Jeder begründete Verdacht auf einen Verstoss gegen Recht, gegen den Verhaltenskodex oder gegen eine Richtlinie der Gesellschaft: Korruption, Sanktionsverstösse, Produktmängel, Datenschutzverletzungen, Betrug, Diskriminierung.

2. Meldeweg

  • Regulär: an die Geschäftsleitung, schriftlich oder mündlich.
  • Betrifft die Meldung die Geschäftsleitung: direkt an den Verwaltungsrat.
  • Meldungen können anonym erfolgen. Anonyme Meldungen werden gleich behandelt, können aber ohne Rückfragemöglichkeit weniger weit abgeklärt werden.

3. Schutz der meldenden Person

Wer in gutem Glauben meldet, darf dafür keine Nachteile erleiden – weder Kündigung noch Versetzung, Beurteilungsnachteile oder Ausgrenzung. Die Identität wird nur den mit der Abklärung befassten Personen bekannt gegeben. Vorsätzlich falsche Meldungen sind vom Schutz nicht erfasst.

4. Verfahren

  • Eingangsbestätigung, soweit ein Rückkanal besteht.
  • Vorprüfung auf Plausibilität durch die zuständige Stelle.
  • Abklärung unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Unschuldsvermutung.
  • Massnahmen, Dokumentation und Rückmeldung an die meldende Person.

Diese Richtlinien beschreiben die interne Ordnung der PHARMEQ AG. Sie begründen keine Ansprüche Dritter und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.